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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1990 - 2 A 11663/90   

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https://dejure.org/1990,6323
OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1990 - 2 A 11663/90 (https://dejure.org/1990,6323)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.11.1990 - 2 A 11663/90 (https://dejure.org/1990,6323)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. November 1990 - 2 A 11663/90 (https://dejure.org/1990,6323)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterschiedsbetrag vom Dienstherrn; Eigenreparatur durch Beamten; Schadensbeseitigung; Sachschadensersatzanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 653
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 2.87

    Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1990 - 2 A 11663/90
    Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen nach dieser Bestimmung eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988, DÖD 1989, 240; Günther, ZBR 1990, 97, 105) darüber zu treffen ist, ob und in welcher Höhe er dem Beamten Sachschadenersatz leistet, sind erfüllt (vgl. hierzu näher Urteil des Senats vom 18. Dezember 1985, DÖD 1986, 201 = Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 3 Nr. 2): Der Sachschaden am Kraftfahrzeug des Klägers, einem Gegenstand im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 LBG, ist in einer Dienstunfallsituation eingetreten, in der es lediglich an einem Körperschaden beim Kläger gefehlt hat, und dieser hat den Schaden auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt (§ 99 Abs. 3 LBG).

    In einem derartigen Fall hat der Dienstherr - auch ohne entsprechende gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht, die mit § 99 LBG indessen erfolgt ist - das Schadenrisiko der von ihm im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tragen; denn es obliegt ihm, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, ggf. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes zu übernehmen, soweit der Beamte dies nicht selbst zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1985, BVerwGE 72, 170, 171; vom 06. März 1986, ZBR 1986, 304 und vom 22. September 1988, a.a.O.).

    Die Übernahme des Risikos der Beschädigung des Kraftfahrzeugs des Beamten durch den Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteile vom 06. März 1986 und vom 22. September 1988, a.a.O.) nach den Regelungen über die Gewährung von Sachschadenersatz bedeutet zwar einerseits, daß der Dienstherr grundsätzlich gehalten ist, den Beamten von den negativen Folgen einer Beschädigung seines Fahrzeugs freizustellen; insbesondere soll der Beamte nicht mit den Kosten der Schadensbeseitigung sowie mit einer Wertminderung belastet bleiben.

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 37.84

    Beamtenrecht; Dienstunfallmeldung; Kfz-Sachschaden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1990 - 2 A 11663/90
    In einem derartigen Fall hat der Dienstherr - auch ohne entsprechende gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht, die mit § 99 LBG indessen erfolgt ist - das Schadenrisiko der von ihm im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tragen; denn es obliegt ihm, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, ggf. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes zu übernehmen, soweit der Beamte dies nicht selbst zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1985, BVerwGE 72, 170, 171; vom 06. März 1986, ZBR 1986, 304 und vom 22. September 1988, a.a.O.).
  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 45.82

    Beamtenrecht - Schadensersatz - Dienstfahrten - Kfz-Sachschäden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1990 - 2 A 11663/90
    In einem derartigen Fall hat der Dienstherr - auch ohne entsprechende gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht, die mit § 99 LBG indessen erfolgt ist - das Schadenrisiko der von ihm im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tragen; denn es obliegt ihm, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, ggf. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes zu übernehmen, soweit der Beamte dies nicht selbst zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1985, BVerwGE 72, 170, 171; vom 06. März 1986, ZBR 1986, 304 und vom 22. September 1988, a.a.O.).
  • LAG München, 18.04.1989 - 2 Sa 1132/88

    Fahrlässige Trunkenheitsfahrt; Dienstpflicht; Personalakte; Charakterliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1990 - 2 A 11663/90
    Kosten eines Leihwagens, deren Erstattung trotz Nr. 1.3.3 VV möglicherweise verlangt werden könnte (dazu vgl. Günther, DÖD 1990, 97, 1092 bei Fn. 103 f.), hat der Kläger weder nachgewiesen noch geltend gemacht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.1991 - 2 A 10597/91
    Dieser im Zivilrecht anerkannte Grundsatz (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 249 Anm. 4 c cc) findet auch im Rahmen des § 99 LBG Anwendung, da diese Vorschrift insoweit keine Sonderregelung trifft, sondern sich erkennbar auf allgemeine Grundsätze des Schadensersatzrechts bezieht (vgl. allerdings die Einschränkung im Falle der Selbstbeseitigung des Schadens durch den Beamten: Urteil des Senats vom 28. November 1990 - 2 A 11663/90.OVG -).
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